Amtliche Bekanntmachungen

Eintragung von Auskunfts- bzw. Übermittlungssperren im Melderegister

Aufgrund der § 42 (3) und § 50 (5) Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde die Einwohner durch einen öffentlichen Hinweis über die Eintragung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz zu unterrichten.
Das Meldegesetz verwendet die Begriffe „Auskunftssperre“ und „Übermittlungssperre gleichbedeutend.
Eine Auskunft ist also immer auch eine Übermittlung und umgekehrt.  Bei den einzelnen Sperren ist zu unterscheiden zwischen denen, die kraft Gesetzes einzutragen sind, und denen, die aufgrund eines Antrages eingetragen werden können.

I. Gesetzlich vorgeschriebene Sperren sind:

1. Bestehen eines Adoptionspflegeverhältnisses (§ 51 (5) 2 BMG)
Nach § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme als Kind und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Der Annehmende muss zum Wohl des Kindes, aber auch in seinem eigenen Interesse, gegen Nachstellungen der leiblichen Verwandten gesichert sein. Aus diesem Grund ist bei den Meldedaten des zur Adoption vorgesehenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.

2. Sperre bei adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern (§ 51 (5)1 BMG)
Die Meldebehörde hat – sinngemäß wie beim Adoptionspflegschaftsverhältnis – die Auskunft zu verweigern, wenn die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 (2) (Adoption) und § 61 (3) (nichteheliches oder für ehelich erklärtes Kind) des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf. Deshalb ist auch hier bei den Meldedaten des betroffenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.

3. Transsexuelle (§ 5 TSG vom 10. September 1980, BGBL. I S. 1654)
Hier gilt sinngemäß Gleiches wie unter Nr. 2 erläutert. Die erfolgte und vom
Gericht festgestellte Geschlechtsumwandlung unterliegt gemäß § 5 des Transsexuellengesetzes (TSG) einem strengen Ausforschungsverbot. Deshalb ist aufgrund des Gerichtsbeschlusses von Amts wegen einen Auskunftssperre einzutragen.

II. Auf Antrag, der bei der Anmeldung nach § 17 (1) BMG oder jederzeit gestellt werden kann, können folgende Sperren eingetragen werden:

1. Schutzwürdige Interessen (§ 51 (1) BMG)
Die Eintragung dieser Sperre setzt voraus, das der Betroffenen der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht (nicht nur bloße Vermutungen), die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Glaubhaftmachung ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

2. Religionsgemeinschaften (Familienangehörige § 42 (3) BMG)
Betroffene Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden.
Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholisch, seine Ehefrau evangelischem Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehmann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten nicht der evangelischen Kirch übermittelt werden.

3. Parteien/Wählergruppen (§50 (5) i.V. (1) BMG)
Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen die Weitergabe von ihren Daten an Parteien, andere Träger von Wählvorschlägen, Wählergruppen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen.

4. Alters-/Ehejubiläen § 50 (5) i.V. (2) BMG)
Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen die Weitergabe von ihren Daten aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger*innen), Presse und Rundfunk zu widersprechen.

5. Adressbuchverlage (§ 50 (3) i.V. (3) BMG)
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Betroffene haben das Recht, ohne Angaben von Gründen, der Weitergabe von ihren Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.

Hinweis: Diese Bekanntmachung ist auf der Homepage der Stadt Liebenau unter www.stadt-liebenau.de  veröffentlicht worden.

Wird bekannt gemacht:
Liebenau, 16.04.2020
Der Magistrat der Stadt Liebenau
Gez. Munser