Amtliche Bekanntmachungen
Bauleitplanung der Stadt Liebenau
Bauleitplanung der Stadt Liebenau
1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 6.2 Liebenau “Nösselweg”
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Liebenau hat in seiner Sitzung vom 11.05.2020 in Verbindung mit § 51a Hessische Gemeindeordnung die öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen und die 1. Änderung des B-Plans Nr. 6.2 Liebenau „Nösselweg“ als Satzung beschlossen.
Ziel der Änderung ist die bauleitplanerische Zulassung des Baus von 3 ein- bis zweigeschossigen Ferienhäusern im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Dieser Teil des Geltungsbereichs wird durch die 1. Änderung von “Private Grünflächen – Freizeitgärten” in “Sondergebiet Ferienhausgebiet” geändert. Der Änderungsbereich hat eine Größe von 785 qm und liegt am nordöstlichen Stadtrand Liebenaus. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2, Ziffer 2 BauGB im Rahmen der Berichtigung angepasst.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans in Kraft.
Die Änderung des Bebauungsplans mit Begründung wird zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Sie kann bei der Stadtverwaltung Liebenau, Bauamt, Lacheweg 1, 34396 Liebenau während der Dienststunden (Mo-Fr 8.00 – 12.00 h, Mo+Di 14.00 – 15.30 h, Do. 14.00 – 18.00 h) eingesehen werden, über ihr Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Planunterlagen sind ebenso auf dem Internetportal der Stadt Liebenau einzusehen unter: www.stadt-liebenau.de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Liebenau geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die
Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die Lage des Geltungsbereichs ist nachstehender Übersichtskarte zu entnehmen.
Liebenau den 28.05.2020
Der Magistrat der Stadt Liebenau
Harald Munser
Bürgermeister